Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Bei Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden stellt sich immer die Frage: Sofort absetzbare Reparaturen, Herstellungskosten mit 67 Jahren Nutzungsdauer oder § 28-Aufwand, der über 15 Jahre abgesetzt werden kann?

Sogenannter § 28-Aufwand war auch bisher für Dachbodenausbauten möglich, wenn bestimmte Förderungen gewährt wurden.

Dies wurde erweitert: Wenn eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird oder möglich wäre, kann auf 15 Jahre abgeschrieben werden.

Für 2024 und 2025 gibt es weiters einen Zuschlag von 15 % der abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten für begünstigte Ausgaben bei vermieteten Wohngebäuden (im Wesentlichen für die thermisch energetische Sanierung).

Vereinfacht ausdrückt ist dies eine Art „IFB“ von 15 % für Dämmungen und Installation von Fernwärme oder Wärmepumpen.

1. Oktober 2024
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