Ein Dienstnehmer fährt mit seinem Mercedes 500 für den Dienstgeber und erhält Kilometergeld in Höhe von 42 Cent je Kilometer.
(Es gibt keine gesetzliche Höhe, allerdings ist Kilometergeld nur bis 42 Cent pro Kilometer steuerlich und sozialversicherungsrechtlich abgabenfrei ersetzbar. Man kann auch mehr zahlen, dann aber steuerpflichtig.)
Wie auch immer. Der Dienstgeber schätzt die Verwendung des Luxusfahrzeuges nicht besonders, und auch die Kunden zeigen wenig Verständnis. Der Dienstnehmer strebt mehr Kostenersatz an. Man einigt sich auf ein Dienstfahrzeug in Form eines Mittelklasseautos als Sachbezug, der Dienstgeber trägt die KFZ-Kosten. Nach einer Debatte über die Beschaffenheit der Mittelklasse übernimmt der Dienstnehmer selbst rd. 10.000 € für die Sonderausstattung.
Das Dienstverhältnis endet nach einiger Zeit, der sonderausstattungsschwere Mittelklassewagen ist an den Dienstgeber zurückzugeben. Der Dienstnehmer begehrt nunmehr vom Dienstgeber die Rückzahlung der Sonderausstattungskosten: Eine Ablehnung sei sittenwidrig, weil der Chef mit dem Auto ja die Mehrausstattung bekomme.
Dieser Forderung erteilt der OGH eine Absage: Die Verweigerung des Aufwandsersatzes sei möglich, der Dienstgeber müsse dem Dienstnehmer nichts ersetzen.
Anmerkung: Ab und zu gewinnt sogar der Dienstgeber bei Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren, besonders dann, wenn ein Dienstnehmer besonders frech vorgeht und maßlose Ansprüche stellt.